Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben von Gesetzes wegen zunächst in die Erbenstellung ein. Einer Annahmeerklärung bedarf es dazu nicht. Die Erben können aber binnen einer Frist von 6 Wochen das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die sechs-Wochen-Frist beginnt erst mit Kenntnis von der Erbenstellung. Hält sich der Erbe im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.